Öffentliche Bekanntmachung - Inkrafttreten des Bebauungsplans "Im Kai 4. Änderung" Mühlhausen-Ehingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen hat am 22.06.2026 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Im Kai“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet umfasst das Flurstück Nr. 4639/5 Gemarkung Mühlhausen. Es wird begrenzt:
- im Westen durch die Straße Im Rohmen und die Autobahnpolizei,
- im Osten durch den angrenzenden Betrieb entlang der Stichstraße Im Kai,
- im Norden durch die bestehende Wohnbebauung Im Rohmen,
- im Süden durch das Gewerbegebiet Im Kai.
Maßgebend ist der Lageplan der 4. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 22.06.2026.
Der Bebauungsplan „Im Kai-4. Änderung“ Mühlhausen-Ehingen tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes kann bei der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen, Rathaus, Schloßstr. 46, 78259 Mühlhausen-Ehingen, EG, Zimmer 11 während der üblichen Dienststunden (Montag und Freitag von 8 – 13 Uhr, Dienstag von 8 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr, Mittwoch und Donnerstag von 8 – 12 Uhr) eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der Gemeindeordnung verletzt worden sind.
Mühlhausen-Ehingen, 23.07.2026
Patrick Stärk
Bürgermeister