Allgemeinverfügung - Glasverbot Ehinger Herbstfest
Gemäß §§ 1, 3 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung vom 06. Oktober 2020 (GBl. 2020, S. 735), zuletzt geändert am 17. Januar 2021 (GBl. 2020 S. 1092) erlässt die Gemeinde Mühlhausen-Ehingen folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
über das Verbot des Mitführens und der Verwendung von Glasbehältnissen im öffentlichen Raum auf dem Festplatz und den angrenzenden Straßen während des Ehinger Herbstfestes:
1. Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen:
Von Freitag 23.09. bis Sonntag 26.09.2022, jeweils in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 04:00 Uhr des Folgetages, ist das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen, das heißt alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind (wie zum Beispiel Flaschen und Gläser), im öffentlichen Raum in dem unter Ziffer 2 definierten Bereich untersagt.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von Glasbehältnissen durch Getränkelieferanten und Personen, welche diese offensichtlich und ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung erworben haben.
2. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen nach Ziffer 1 gilt für den Bereich folgender Straßen und Plätze in Mühlhausen-Ehingen:
a) Festplatz
b) Angrenzende Straßen (Engener Straße, Hauptstraße, Kirchstraße, Lauferstraße, Schwarzwaldstraße, Lindenrainstraße)
Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Planausschnitt (markierte Flächen) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil der Allgemeinverfügung.
3. Androhung von Zwangsmitteln:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges in Form der Wegnahme der mitgeführten Glasbehältnisse angedroht und gegebenenfalls durchgesetzt. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können außerdem bußgeldrechtlich geahndet werden.
4. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung des unter Ziffer 1 geschilderten Verbotes wird im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, mit der Folge, dass ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.
5. Bekanntgabe:
Diese Verfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Hinweise:
1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Gemeinde Mühlhausen-Ehingen, Schloßstraße 46, aus. Sie kann während der allgemeinen Sprechzeiten (Mo. und Fr. 08:00 -13:00 Uhr, Di. – Do. 08.00 – 12.00 Uhr und Di. 14:00-18:00 Uhr) eingesehen werden.
2. Das unsachgemäße Entsorgen von Glasbehältnissen kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Platzverweis gem. § 30 Abs. 1 PolG ausgesprochen wird. Zuwiderhandlungen gegen diesen Platzverweis können gemäß § 133 PolG ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.
Mühlhausen-Ehingen, den 08. September 2022
gez.: Patrick Stärk, Bürgermeister