

Achtung: Die Frist für die Beantragung ist am 31.12.20 abgelaufen!
Mit der Förderung erhalten Sie eine finanzielle Hilfe, um einen Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Pandemie zu kompensieren und Ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Es handelt sich um einen einmaligen Zuschuss. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Beispiel 1: Sie betreiben ein Café mit 2 Vollzeitbeschäftigten (überwiegende Tätigkeit im Gaststättenbereich).
Beihilferechtliche Obergrenze: 800.000 Euro
Liquiditätsengpass: 8.000 Euro
Sie können beantragen: 7.000 Euro (3.000 Euro + 2 x 2.000 Euro)
Beispiel 2: Sie sind Winzerin und führen eine Landpension mit insgesamt 10 Vollzeitbeschäftigten im Gesamtunternehmen (40 % Anteil am Gesamtumsatz, damit maßgebliche Tätigkeit im Beherbergungsbereich).
Beihilferechtliche Obergrenze: 800.000 Euro
Liquiditätsengpass: 6.000 Euro
Sie können beantragen: 12.000 Euro (2.000 Euro + 10 x 1.000 Euro)
Der Zuschuss kann maximal so hoch sein wie Ihr errechneter Liquiditätsengpass.
Gefördert werden maximal drei zusammenhängende Monate im Zeitraum 1. Mai 2020 - 31. Dezember 2020.
Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)
Bei allen Fördervoraussetzungen wird immer das Gesamtunternehmen betrachtet. Das umfasst auch Partner- oder verbundene Unternehmen. Informationen dazu erhalten Sie im Benutzerleitfaden zur Definition von KMU. Bei einem Unternehmen mit mehreren Tochtergesellschaften, Betriebsstätten bzw. Filialen kann nur das Gesamtunternehmen einen Antrag auf Stabilisierungshilfe stellen, nicht auch einzelne Betriebsstätten beziehungsweise Filialen des Unternehmens.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Kapital oder Stimmrechte sich zu mindestens 25 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts befinden und einzeln oder gemeinsam von ihnen kontrolliert werden. Das betrifft auch Unternehmen in kirchlicher Trägerschaft.
W A R N U N G: Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen und E-Mails. Bitte nutzen Sie ausschließlich die hier verfügbaren Formulare und den Link auf die Onlineplattform.
Achtung: Auf anderem Weg, z.B. per Post oder E-Mail eingereichte Anträge gelten als nicht gestellt und werden nicht bearbeitet.
Sie erhalten zeitnah eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Sollten sich Fragen zu Ihrem Antrag ergeben, wendet sich die zuständige Kammer an Sie.
Die L-Bank zahlt die Stabilisierungshilfe schnellstmöglich nach Prüfung aus. Sie erhalten zuvor einen Bewilligungsbescheid oder im Falle der Ablehnung einen Ablehnungsbescheid.
Bitte stellen Sie keinen zweiten Antrag und sehen Sie von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand ab.
Die Antragsfrist ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag zu stellen.
Keine
Abhängig vom Antragsvolumen.
Sie können zu einer schnelleren Bearbeitung beitragen, wenn Sie Ihren Antrag sorgfältig ausfüllen und vor der Antragstellung noch einmal prüfen. Gerne können Sie auch vor der Antragstellung die Unterstützung der Industrie- und Handelskammern und des Branchenverbandes DEHOGA in Anspruch nehmen.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, beantragen aber trotzdem die Hilfe, können Sie sich strafbar machen. Dies kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise zu Unrecht gewährte Stabilisierungshilfe ist zurückzuzahlen.
Weitere öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen, zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen, Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. müssen Sie vorrangig in Anspruch nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigen.
Neben der Soforthilfe können Sie Leistungen der Grundsicherung beantragen, deren Antragsvoraussetzungen vereinfacht worden sind. Kleinunternehmer und Soloselbstständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit.
Hotlines:
Stand: 11.01.2021
Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Aufgrund des aktuellen Lockdowns ist das Rathaus voraussichtlich bis zum 31.01.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. Persönliche Termine können telefonisch (Mo - Fr jeweils von 8.00 – 12.00 Uhr,
sowie Dienstag Nachmittag von 14.00 - 18.00 Uhr) vereinbart werden. Weitere Informationen...
Alle Regeln auf einen Blick:
Infoblatt der Landesregierung (1,4 MiB)
Informationen zu den im März 2021 anstehenden Wahlen:
Zugang nach dem
Elektronik-Anpassungsgesetz
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