

Für folgende Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
Folgende Aufgaben bleiben dem Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:
jeder Betrieb, der als Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen
Im Feuerstättenbescheid steht, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten gemacht werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer nach jeder Feuerstättenschau von Ihrem Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihrer Bezirksschornsteinfegerin. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in 7 Jahren statt.
Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.
Feuerstättenbescheid
keine
Zugelassene Schornsteinfegerbetriebe:
Weitere Informationen:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.11.2020 freigegeben.
Aufgrund des aktuellen Lockdowns ist das Rathaus voraussichtlich bis zum 31.01.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. Persönliche Termine können telefonisch (Mo - Fr jeweils von 8.00 – 12.00 Uhr,
sowie Dienstag Nachmittag von 14.00 - 18.00 Uhr) vereinbart werden. Weitere Informationen...
Alle Regeln auf einen Blick:
Infoblatt der Landesregierung (1,4 MiB)
Informationen zu den im März 2021 anstehenden Wahlen:
Zugang nach dem
Elektronik-Anpassungsgesetz
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