

Wer als privater Sachverständiger oder private Sachverständige für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben
Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.
Bei positiver Entscheidung veröffentlicht sie die Zulassung
Sie müssen zusätzlich abgeben:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.
je nach Einzelfall
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2020 freigegeben.
Aufgrund des aktuellen Lockdowns ist das Rathaus voraussichtlich bis zum 31.01.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. Persönliche Termine können telefonisch (Mo - Fr jeweils von 8.00 – 12.00 Uhr,
sowie Dienstag Nachmittag von 14.00 - 18.00 Uhr) vereinbart werden. Weitere Informationen...
Alle Regeln auf einen Blick:
Infoblatt der Landesregierung (1,4 MiB)
Informationen zu den im März 2021 anstehenden Wahlen:
Zugang nach dem
Elektronik-Anpassungsgesetz
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