

Gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen können eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen.
Hinweis: Benötigen Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft, können Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk einer der Partner oder eine der Partnerinnen den Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält
Die gleichgeschlechtlichen Partner oder Partnerinnen
Hinweis: Bei ausländischen Staatsangehörigen können weitere oder andere Voraussetzungen zu beachten sein.
Sie können gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin die Begründung der Lebenspartnerschaft persönlich beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine Vollmacht vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Beantragung einverstanden ist.
Das Standesamt prüft Ihre Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob alle Voraussetzungen zur Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft erfüllt sind.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfüllen, ist sechs Monate verbindlich.
Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig.
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
hängt vom Einzelfall ab
Sie können bei der Beantragung erklären, dass Sie nach der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen. Lebt Ihr Kind im gemeinsamen Haushalt, kann es auch den Lebenspartnerschaftsnamen erhalten.
Ab dem 1.10.2017 ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich.
Lebenspartnerschaft - Umwandlung in eine Ehe beantragen (seit dem 1. Oktober 2017 möglich)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.10.2018 freigegeben.
Informationen zu den im März 2021 anstehenden Wahlen:
Zugang nach dem
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