

Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein,
Schicken Sie die Liste regelmäßig der zuständigen Stelle.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt
Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:
Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zum Fachmodul Heimarbeit anmelden können. Dort müssen Sie die Heimarbeitsliste elektronisch führen. Nur in Ausnahmefällen können Sie nach Absprache mit der zuständigen Stelle die Liste in Papierform führen.
In den Listen müssen Sie mindestens folgende Angaben jeder beschäftigten Person eintragen:
Hinweis: Die Heimarbeitsliste müssen Sie in den Räumen, in denen Sie die Heimarbeit vergeben (z.B. Raum des Arbeitgebers oder Raum des Zwischenmeisters), gut sichtbar aushängen. Alte Heimarbeitslisten müssen Sie bis zum Ablauf des Folgejahres aufbewahren.
Die Heimarbeitsliste müssen Sie halbjährlich elektronisch an die zuständige Stelle übermitteln:
keine
keine
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.07.2017 freigegeben.
Aufgrund des aktuellen Lockdowns ist das Rathaus voraussichtlich bis zum 31.01.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen. Persönliche Termine können telefonisch (Mo - Fr jeweils von 8.00 – 12.00 Uhr,
sowie Dienstag Nachmittag von 14.00 - 18.00 Uhr) vereinbart werden. Weitere Informationen...
Alle Regeln auf einen Blick:
Infoblatt der Landesregierung (1,4 MiB)
Informationen zu den im März 2021 anstehenden Wahlen:
Zugang nach dem
Elektronik-Anpassungsgesetz
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